Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsausschluss, wenn das Kind bei einem anderen Berechtigten im EU-Ausland lebt
Leitsatz (redaktionell)
Ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Kindergeld für sein in Polen beim Großvater lebendes und dort ohne eigene Einkünfte und Bezüge studierendes Kind.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VO (EG) 883/204 Art. 67 S. 1; DVO (EG) 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
BFH (Urteil vom 23.08.2016; Aktenzeichen V R 29/13)
BFH (Urteil vom 23.08.2016; Aktenzeichen V R 29/13)
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland (R). Er ist seit Juli 2008 bei der A GmbH nichtselbständig, sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kl bezog für seine Tochter Y (Y), geboren am 09. April 1990, Kindergeld. Y lebte im Streitzeitraum in Polen bei ihrem Großvater und studiert dort ohne eigenes Einkommen oder eigene Bezüge. Der Kl ist von der Kindesmutter seit Februar 2010 geschieden.
Mit Bescheid vom 06. Mai 2011 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld mit der Begründung auf, Y lebe im Haushalt der Kindesmutter in Polen, die vorrangig berechtigt sei.
Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Kl geltend, dass dem Großvater im Polen kein Kindergeld gezahlt werde.
Der Kl beantragt sinngemäß,
den Aufhebungsbescheid vom 06. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach der Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht sei das Kindergeld an denjenigen Elternteil zu zahlen, der gemäß § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) der Kinderge...