Entscheidungsstichwort (Thema)
Kompensationszahlung; Frage, ob Mitwirkungshandlungen i.V.m. Kompensationszahlung einen steuerbaren Leistungsaustausch begründen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei dem an die Stpfl. gezahlten Kompensationsbetrag handelt es sich weder um Entgelt für die im Rahmen der IT-Migration zu erbringenden Mitwirkungshandlungen der Stpfl. noch um eine Entgeltminderung in Bezug auf den Servicevertrag betreffend die neue Banksoftware, sondern vielmehr um Entgelt für die Eingehung des Servicevertrags betreffend diese Software, was eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerfreie Begründung einer Geldverbindlichkeit darstellt.
2. In den im Rahmen der IT-Migration erbrachten Mitwirkungshandlungen der Stpfl. liegt keine steuerbare Leistung, die einen verbrauchsfähigen Vorteil des Dienstleisters begründet, sondern eine Beistellungshandlung zur Leistung des Dienstleisters. Es fehlt an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kompensationszahlung und den Mitwirkungshandlungen.
Normenkette
UStG § 3; UStG § 17; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. c); UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g)
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Zahlung, die die Klägerin von einem Dienstleister im Rahmen der Migration ihres IT-Systems erhalten hat, Teil eines Leistungsaustauschs und somit der Umsatzsteuer zu unterwerfen war.
Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Genossenschaftsbank Y, ist eine Genossenschaftsbank. Im Streitjahr 2019 betrug ihre Vorsteuerquote in Bezug auf den Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten 23,11 Prozent. Sie bezieht dauerhaft – so auch im Streitjahr – IT-Dienstleistungen von der Z AG, die seit dem 00.00.2021 unter Q AG firmiert (im Folgenden: Dienstleister), die ebenfalls integrierter Bestandteil der genossenschaftlichen Finanzgruppe ist. Diese IT-Dienstleistungen umfassen integrierte ...