Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung des Vorsteuerabzugs; insolvenzrechtliche Anfechtung und folgende Einfuhrumsatzsteuerrückzahlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs wurde zurecht vorgenommen, weil der Stpfl. die EUSt, die sie zuvor als Vorsteuer in Abzug gebracht hatte, erstattet worden ist. Der Begriff „erstattet” i.S. des § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung gemeint ist.
2. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist. Hierdurch wird erreicht, dass der Unternehmer von der Belastung mit USt auf der Eingangsseite entlastet wird. Damit korrespondiert die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG, wonach der Vorsteuerabzug berichtigt wird, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet wird. Denn wenn die Belastung mit der Einfuhrumsatzsteuer entfällt, ist auch die Entlastung rückgängig zu machen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 37 Abs. 2; UStG § 17 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 04.06.2025; Aktenzeichen XI R 7/22)
Tatbestand
Streitig ist, ob die erfolgreiche Durchsetzung einer Anfechtung einer Einfuhrumsatzsteuerzahlung im Insolvenzverfahren zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt.
Die Klägerin ist die operativ tätige Holdinggesellschaft der Y-Gruppe. Mit Antrag vom 00. Januar 2019 stellte die Klägerin beim zuständigen Amtsgericht C einen Insolvenzantrag und beantragte Eigenverwaltung. Das Amtsgericht C bestellte am gleichen Tag Herrn Rechtsanwalt N aus M zum vorläufigen Sachwalter und ordnete an, dass die Klägerin berechtigt sei, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten.
Für die Monate Januar und Februar 2019 setze das Hauptzollamt C...