Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei erfolgter Außenprüfung; Gewinnrealisierung; Scheingeschäfte
Leitsatz (redaktionell)
1. Die reguläre Festsetzungsfrist endet nach einer sich länger hinziehenden Außenprüfung spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem entweder die Schlussbesprechung oder in Ermangelung einer solchen die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, vier Jahre verstrichen sind.
2. Gewinnrealisierung ist gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht und seine Verpflichtung somit wirtschaftlich erfüllt hat und dem Leistenden der Anspruch auf die Gegenleistung so gut wie sicher zusteht.
3. Wenn der Leistungsverpflichtete bisher nur Teilleistungen erbracht hat, ist die Gewinnrealisierung gleichwohl zu bejahen, soweit es sich um selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistungen handelt, auf deren Vergütung ein selbständiger Honoraranspruch nach einer Gebührenordnung oder auf Grund von Sonderabmachungen besteht.
4. Keine Gewinnrealisierung liegt vor, wenn es sich bei dem für die (Teil-)Leistung entstandenen Anspruch lediglich um einen solchen auf Zahlung eines Abschlags oder Vorschusses handelt.
5. Ein Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 AO muss ausdrücklich erfolgen, wobei jedoch keine bestimmte Form erforderlich ist, so dass dieses auch mündlich erfolgen kann.
6. Eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist gegeben, wenn diese mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind.
7. Eine Zahlung an einen Scheinunternehmer bzw. auf eine Scheinrechnung ist dann vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn der Zahlende weiß, dass die Rechnung nur zum Schein gestellt ist, weil es dann an der Eignung, dem Betrieb...