Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an einem GmbH-Anteil bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist ein Gesellschaftsanteil unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs unentgeltlich übertragen worden, fehlt es am Erwerb des Gesellschaftsanteils, wenn der übertragene Geschäftsanteil als wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO dem Vorbehaltsnießbraucher zuzurechnen ist.
2. Der Vorbehaltsnießbraucher ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
3. Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an unter Nießbrauchsvorbehalt übertragenen Geschäftsanteilen beim ursprünglichen Gesellschafter und Nießbraucher, erwirbt der Erwerber und zivilrechtliche Eigentümer die Geschäftsanteile erst mit dem Verzicht auf den Nießbrauch, und zwar entgeltlich gegen die Ablösezahlung als Gegenleistung. In diesen Fällen entsteht ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG erst in dem Jahr, in welchem das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird.
Normenkette
AO § 39; EStG § 17
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte der Kläger im Sinne von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Streitjahr 2019. Dabei ist insbesondere streitig, ob der Kläger bei einer im Jahr 2016 erfolgten Schenkung von Geschäftsanteilen an der GmbH an seine Kinder unter Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts wirtschaftliches Eigentum an diesen Geschäftsanteilen zurückbehalten hat. Darüber hinaus ist streitig, ob bereits die Vereinbarung von Optionsrechten im Streitjahr zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentum...