Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Rechtmäßigkeit der Ladung zu einer Nachbesserung einer Vermögensauskunft eines Rechtsanwalts
Leitsatz (redaktionell)
1. Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen, wobei nur präsente Beweismittel berücksichtigt werden.
2. Das Nachbesserungsverfahren im Rahmen der Abgabe einer Vermögensauskunft ist nicht gesetzlich geregelt. Der BFH erkennt das Nachbesserungsverfahren an, wenn ein formell fehlerhaftes Vermögensverzeichnis vorliegt, weil es etwa äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist (vgl. BFH v. 26.7.2005 – VII R 57/04, BStBl. II 2005, 814).
3. Ein Rechtsanwalt ist zwar als solcher grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt; als Vollstreckungsschuldner darf er aber bei Erteilung der Auskunft nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich bestehender Honorarforderungen die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe nicht verweigern.
4. Bei Abwägung der betroffenen Rechte einerseits und dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit sowie dem Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, müssen auch Steuerpflichtige, die Rechtsanwälte sind, Namen und Anschriften ihrer Mandanten und die Höhe der jeweils noch offenen Forderungen angeben und können sich insoweit nicht auf Auskunftsverweigerungsrechte berufen.
5. Honorarforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung.
Normenkette
AO § 284 Abs. 1 S. 1; AO § 102; BRAO § 43a Abs. 2 S. 1; BRAO § 49b Abs. 4; AO § 69
Tatbestan...