rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage für die Herstellung einer (neuen) Wohnung. Eigenheimzulage ab 1998
Leitsatz (redaktionell)
Selbst wenn der für umfangreiche Umbaumaßnahmen angefallene Aufwand zuzüglich der Eigenleistungen des Bauherren den Wert der Altbausubstanz des Gebäudes übersteigt, ist nur dann von der Herstellung einer (neuen) Wohnung auszugehen, wenn sich dies aus dem Umfang der innenarchitektonischen Umgestaltung der Raumverteilung und vor allem aus der bautechnischen Veränderung des äußeren wie inneren Erscheinungsbildes des neu entstandenen Gesamtgebäudes ergibt.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 2 Abs. 2; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund der Baumaßnahmen an seinem eigengenutzten Wohngebäude der Fördergrundbetrag für die Herstellung einer neuen Wohnung zuzüglich der ökologischen Förderung gemäß § 9 Abs. 3 Eigenheimzulagengesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EigZulG) oder lediglich der niedrigere Fördergrundbetrag für Ausbauten und Erweiterungen an bereits bestehenden Wohnungen zusteht.
Der Kläger und seine Ehefrau beantragten mit Schreiben vom 30.04.1999 sowie mit Formularantrag vom 4.05.1999 beim Beklagten (dem Finanzamt) die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 1998 für die Doppelhaushälfte „A. in A.” unter Berücksichtigung der sogenannten Ökokomponente des § 9 Abs. 3 EigZulG. Sie ermittelten dabei einen Kostenaufwand für die im Jahr 1998 erfolgten Baumaßnahmen an dem bereits bestehenden Altgebäude (Baujahr 1938) von 293.246,– DM sowie einen Wert für die Eigenleistungen von 202.620,– DM und erklärten, das Wohngebäude in 1998 fertiggestellt und seit 29.12.1998 eigengenutz...