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FG München Urteil vom 28.02.2008 - 5 K 1582/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für Kinder in Polen

Leitsatz (redaktionell)

Ein in Deutschland selbständig tätiger polnischer Staatsbürger gilt nur dann als Selbständiger, wenn er hier zugleich in einem gesonderten Alterssicherungssystem der Selbständigen versicherungs- oder beitragspflichtig oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Verordnung – EWG – Nr. 1408/71, Anhang I Teil I Buchst. D). Ist dies nicht der Fall bleibt es beim Ausschluss des Kindergeldanspruchs nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und die Gewährung von Kindergeld richtet sich ausschließlich nach polnischem Recht.

Normenkette

EStG § 65; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h. Art. 13; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist polnische Staatbürgerin und betreibt seit August 2004 in der Bundesrepublik Deutschland eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Gebäudereinigung.

Die Klägerin hat eine Tochter, K. (geb. am 18.12.1994). Sie war weder mit dem Vater des Kindes verheiratet, noch erhielt sie Unterhalt. Der Vater ging keiner beruflichen Tätigkeit nach, noch hat er im streitigen Zeitraum Familienleistungen beantragt. K. lebte bis August 2005 bei ihren Großeltern in Polen.

Bis August 2005 erhielt die Klägerin für ihre Tochter Leistungen in Polen. Seit September 2005 lebt K. in Deutschland.

Mit Bescheid vom 08.11.2005 setzte die Familienkasse Kindergeld für K. ab September 2005 fest. Gleichzeitig lehnte sie die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit vor September 2005 wegen des Kindergeldanspruchs der Klägerin in Polen ab. Dieser Kindergeldanspruch schließe die Zahlung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aus.

Zur Begründung der nach ...

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