rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage für Zweit- und Folgeobjekte bei Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ausübung des Wahlrechts, ob ein Objekt Zweitobjekt oder Folgeobjekt sein soll, ist verbindlich spätestens im Jahr der steuerlichen Auswirkung vorzunehmen.
2. Wird Ehegatten für eine Wohnung im zweiten Jahr der Förderung antragsgemäß ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 6 % der Bemessungsgrundlage gewährt, nachdem zuvor bereits einer der Ehegatten für ein anderes Objekt (Erstobjekt) drei Jahre lang die Förderung nach § 7b EStG beansprucht hatte, so kann das zweite Objekt nicht mehr als Folgeobjekt des Erstobjekts angesehen werden, sondern das Wahlrecht wurde verbindlich zugunsten einer Förderung als Zweitobjekt ausgeübt.
3. Eine von den Ehegatten im fünften Jahr der Förderung des Zweitobjektes angeschaffte weitere Wohnung kann unter diesen Voraussetzungen nur noch als Folgeobjekt des Zweitobjekts für die Dauer von drei Jahren durch Gewährung einer Eigenheimzulage gefördert werden.
Normenkette
EigZulG § 6 Abs. 1; EigZulG § 6 Abs. 3; EigZulG § 7; EigZulG § 2; EStG § 26 Abs. 1; EStG § 10e; EStG § 7b
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 01.09.2005; Aktenzeichen IX B 196/04)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Eigenheimförderung bei Ehegatten.
I.
Die Kläger sind seit … Mai 1994 verheiratet und werden seither zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin) erhielt für das Objekt A für die Jahre 1990 – 1992 die erhöhte Abschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG). Mit Vertrag vom … Juli 1993 erwarben die Klin und der Kläger (Kl.) das Objekt B, zu Miteigentum von je ½. Für dieses Objekt beantragten beide Kläger für ...