Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Kollagenfolie auf Schweinebasis
Leitsatz (redaktionell)
Eine als „Bio-Foil, essbare Kollagenfolie auf Schweinebasis” bezeichnete Ware, die zur Umhüllung von geräucherten Schinken im Netz verwendet wird, auf teilentfetteten Schweinschwarten basiert und sich aus 52 % Proteinen, 18 % Glycerin, 18 % Fettgehalt und 12 % Wassergehalt – jeweils +/- 2 % – zusammensetzt, ist nicht unter Unterpos. 3920 9990 00 oder 2106 9092 80, sondern unter Kapitel 16 der KN einzureihen.
Normenkette
KN Kap. 16 Unterpos. 3920 9990 00; KN Kap. 16 Unterpos. 2106 9092 80
Tenor
1. Die vZTA Nr. DE M/1418/01-1 vom 14. August 2001 und die EE werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden, wenn sie zuvor Sicherheit in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung von Kollagenfolie auf Schweinebasis.
Die Klägerin beantragte am 12. April 2001 bei der Oberfinanzdirektion – OFD – Zolltec hnischen Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft – vZTA – für eine als „Bio-Foil, essbare Kollagenfolie auf Schweinebasis” bezeichnete Ware. Die Folie wird für die Umhüllung von geräucherten Schinken im Netz verwendet; sie ist aus 52 % Proteinen, 18 % Glycerin, 18 % Fettgehalt und 12 % Wassergehalt – jeweils +/- 2 % – zusammengesetzt. Die Klägerin begehrte die Einreihung in die Unterpos. 3920 999000.
Mit der vZTA Nr. DE M/1418/01-1 vom 14. August 2001 wurde die Ware als „Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch Inbegriffen, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucos...