rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifliche Einreihung von sog. Kfz-Ladesets. Warenzusammenstellungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Soweit die streitgegenständlichen sog. Ladeadapter, Ladekabel und Ladesets, mit denen mobile Geräte (z. B. Smartphones) über die in Kfz eingebauten Bordspannungsbuchsen (Zigarettenanzünder) mit Strom versorgt oder aufgeladen werden können, als Warenzusammenstellungen anzusehen sind, erfolgt ihre Einreihung nach Maßgabe des im Ladegerät enthaltenen Stromrichters als dem charakterbestimmenden Bestandteil in die Unterpos. 8504 4090 KN.
2. Vom Wortlaut des TARIC-Codes 8504 4090 20 in der für den Streitfall geltenden Fassung sind lediglich Gleichstromumformer ohne Gehäuse erfasst.
Normenkette
KN UPos. 8504 40 90; AV für die Auslegung der KN 3 Buchst. b; AV für die Auslegung der KN 3 Buchst. c; AV für die Auslegung der KN 5 Buchst. b; AV für die Auslegung der KN 6; EUVO 1387/2013 Art. 1 Abs. 1; EUVO 1387/2013 Art. 1 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von sog. Kraftfahrzeug (Kfz)-Ladesets.
Die Klägerin (…) führt regelmäßig u.a. sog. Ladeadapter, Ladekabel und Ladesets in die Europäische Union (EU) ein, mit denen mobile Geräte (z.B. Smartphones) über die in Kfz eingebauten Bordspannungsbuchsen (Zigarettenanzünder) mit Strom versorgt oder aufgeladen werden können.
Bei den streitgegenständlichen Ladesets handelt es sich um folgende Artikel:
- Art.-Nr.: … bestehend aus einem Schnell- und Reiseladegerät in einem Kunststoffgehäuse mit USB-Buchse und Netzstecker, einem Kfz-Ladegerät in einem Kunststoffgehäuse mit USB-Buchse und Kfz-Bordspannungs-Stecker, einem USB-Ladekabel, das an be...