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FG München Urteil vom 14.03.2006 - 12 K 4695/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheides wegen bisher nicht erfolgter Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Einkünfte- und Bezügegrenze

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Jahr 2004 auch hinsichtlich des maßgeblichen Grenzbetrags vorgelegen, weil die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG abzuziehen sind, hat die Familienkasse aber vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG, noch vor Ablauf des Jahres 2004 in einer Prognoseentscheidung die Sozialversicherungsbeiträge nicht grenzbetragsmindernd berücksichtigt und deswegen die Festsetzung von Kindergeld für 2004 abgelehnt, so kann der bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheid nach § 70 Abs. 4 EStG geändert und nachträglich Kindergeld festgesetzt werden.

2. Im Gegensatz zu § 173 Abs. 1 AO kommt es nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 4 EStG nicht darauf an, dass Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Das die Abweichung vom bisher zu Grunde gelegten Grenzbetrag auslösende Ereignis kann deshalb auch in einer von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abweichenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das BVerfG liegen (gegen Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 17.6.2005 St I 4 – S 2471 – 210/2005, BStBl. I 2005, 800 sowie DA 70.6 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, DA-FamEStG).

Normenkette

EStG § 70 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 173 Abs. 1

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