Entscheidungsstichwort (Thema)
Bayerische Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens ist verfassungsgemäß. Klageerhebung durch Steuerberater in eigener Sache
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschriften des BayGrStG zu den Äquivalenzbeträgen der Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens sind formell und materiell verfassungsgemäß. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
2. Die Ausgestaltung der Grundsteuer B als wertunabhängiges Flächenmodell ist vom Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und mit dem Grundsatz der Lastenfreiheit vereinbar.
3. Auch für ausschließlich in eigener Sache tätige Steuerberater besteht eine Nutzungspflicht des seit dem 1.1.2023 für Steuerberater eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs.
4. Die Versäumung der Klagefrist ist nicht verschuldet, wenn ein Steuerberater eine Klage in eigener Sache zu einem Zeitpunkt, in dem höchstrichterlich noch nicht sicher entschieden war, ob ein in eigener Sache klagender Steuerberater die Klage zwingend in der Form des § 52d FGO erheben muss, nur in Papierform eingereicht hat.
Normenkette
BayGrStG Art. 3; BayGrStG Art. 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; StBerG § 86e; FGO § 52d S. 1; FGO § 52d S. 2; FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge und über den Grundsteuermessbetrag nach dem Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638, BayRS 611-7-2-F) sowie die Feststellung des Äquivalenzbetrages für den Grund und Boden anhand der Grundfläche des Sondereig...