rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwölftelungsmethode. Anwendung bei Kirchenaustritt innerhalb des laufenden Jahres. Anfall eines Veräußerungsgewinns nach Kirchenaustritt. Kirchensteuer 2001
Leitsatz (redaktionell)
Die teilweise Erfassung eines Veräußerungsgewinns durch die Zwölftelungsmethode führt nicht zu einer „verdeckten Nachbesteuerung”, denn die Kirche partizipiert zu Recht an den während der Dauer der Kirchenzugehörigkeit angelaufenen stillen Reserven.
Normenkette
Bayer. KirchStG Art. 6 Abs. 3; AVKirchStG § 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–)
I.
Der ledige Kläger gehörte der Römisch-Katholischen Kirche an. Er trat am 17. April 2001 aus. Der Beklagte (das Kirchensteueramt –KiStA–) setzte unter Anwendung der sog. Zwölftelungsmethode (Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes –KirchStG– i.V.m. § 5 der Ausführungsverordnung –AV– zum KirchStG) die Kirchensteuer (KiSt) 2001 auf 8.704,24 DM (= 4.450,40 EUR) fest (s. Bescheid vom 12. Juni 2002, Bl. 1 KiSt-Akte). Lt. Angabe ist in der Einkommensteuer ein Veräußerungsgewinn von 1.378.252 DM enthalten, auf den 324.899 DM Einkommensteuer entfallen.
Der gegen den KiSt-Bescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung –EE– vom 3. Juli 2002, Bl. 4 f. KiSt-Akte).
Im Klageverfahren macht der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zwölftelungsregelung geltend. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15. Oktober 1997 I R 33/97 (BFHE 184, 187, BStBl II 1998, 126) ist er der Ansicht, die Zwölftelungsmethode sei im Streitfall nicht anwendbar.
Der Einzelrichter verweist wegen der näheren Einzelheiten auf die Schriftsätze vom 19. Juli und 2...