Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Putenfleisch
Leitsatz (redaktionell)
Putenbrust ist auch dann unter die Unterpos. 0207 2610 000 des Gemeinsamen Zolltarifs –GemZT– (Fleisch, frisch, entbeint, nicht gewürzt im Sinne der Anm. 6a zu Kap. 2 zu Pos. 1602 GemZT) einzureihen, wenn es zwar mit Pfeffer gewürzt worden ist, wenn es aber weder im Innern noch auf der ganzen Oberfläche derart gewürzt ist, dass die Würzstoffe mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. Für eine Einreihung als gewürztes Fleisch genügt es nicht, wenn der Pfeffer nicht auf der gesamten Oberfläche, sondern jeweils nur auf einem kleinen Teil der Oberfläche mit bloßem Auge gesehen werden kann und auf den übrigen Teilen der Oberfläche dagegen weder Pfeffer noch überhaupt Partikel erkennbar sind, die sich von dem Fleisch unterscheiden würden.
Normenkette
KN Unterpos. 0207 2610 000; KN Unterpos. 1602 3111 000; Gemeinsamer Zolltarif Anmerkung 6a zu Kap. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung von Putenbrüsten.
Die Klägerin beantragte am 29. März 2000, vertreten durch die Spedition K., P., beim Hauptzollamt P. (HZA) – Zollamt (ZA) die Abfertigung von 374 Coli Putenbrust, gewürzt, ohne Knochen, nicht gegart, der Warennummer 1602 3111 000, Ursprung Ungarn, Eigengewicht 5.602 kg, unter Vorlage der EUR.1 Nr. C 2963622 mit vereinfachter Zollanmeldung zum freien Verkehr. Zur Überprüfung der Tarfierung wurde am 29. März 2000 eine Probe aus der Warensendung entnommen und an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) zur Begutachtung übersandt; der Rest der Ware wurde am gleichen Tag freigegeben. Mit Sammelsteuerbescheid vom 10. April 2000 wurden die Abgaben zu Pos. 9 wie selbst berechnet ang...