Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifliche Einreihung von Melatonin Caps
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH wird gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (Amtsblatt Nr. L 281) vom 30.10.2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass in Position 3004 Melatoninkapseln, die wegen fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht sind, einzureihen sind?
Aktenzeichen des EuGH: C-40/06
Normenkette
Kombinierte Nomenklatur Position 3004; VO 1789/2003/EG; VO 2658/87/EWG
Nachgehend
EuGH (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen C-40/06)
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Kombinierte Nomenklatur (KN) in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (Amtsblatt Nr. L 281) vom 30. Oktober 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass in Position 3004 Melatoninkapseln, die wegen fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht sind, einzureihen sind?
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung von Melatonin Caps.
Die Klägerin beantragte am 26. Januar 2004 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über e...