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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 01.03.2017 - 3 K 119/15

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Milchquotenregelungen für die Jahre 2005/2006 und 2013/2014 sind verfassungs- und unionsrechtsgemäß

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelungen betreffend die Milchabgabe für die Milchwirtschaftsjahre 2005/2006 und 2013/2014 sind mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Normenkette

MOG § 12; MilchAbgV; ZusAbgV; GG; EGV 595/2004; EGV 1788/2003

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.09.2017; Aktenzeichen VII B 148/17)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 155.155,00 EUR.

Tatbestand

Der Kläger lieferte in der Zeit vom 01. April 2005 bis zum 31. März 2006 die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milchmenge von 1.104.288 kg (einschließlich Fettkorrektur) an die … GmbH (im Folgenden GmbH). Die Gesamtlieferung übertraf die ihm zugeteilte Anlieferungsreferenzmenge von 987.319 kg um 116.969 kg. Durch Saldierung erhielt der Kläger für den Zwölfmonatszeitraum eine zusätzliche Referenzmenge von 68.090 kg. Danach blieb eine Überlieferung von 48.879 kg.

Die Anmeldung für die Abgaben im Milchsektor der GmbH für den Zwölfmonatszeitraum vom 01. April 2005 bis zum 31. März 2006 ging am 19. Juli 2006 beim Beklagten ein.

Mit Garantiemengenabrechnung vom 18. Juli 2006 teilte die GmbH dem Kläger mit, dass dieser aus seiner Überlieferung von 48.879 kg einen Betrag i. H. v. 15.108,50 EUR schulde.

Mit Schreiben vom 02. August 2006 legte der Kläger Einspruch gegen die Anmeldung der GmbH vom 07. August 2007. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Verordnung zur Durchführung der EGMilchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung, BGBll 2004, 2143, MilchAbgV) rechtswidrig sei, da die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift,...

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