rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs durch Grundstücksübertragung erfolgt entgeltlich
Leitsatz (redaktionell)
Die Übereignung eines Grundstücks zwecks Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs stellt ein entgeltliches Geschäft dar.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 2 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ab 1999 eine Eigenheimzulage für das Grundstück … in … zusteht.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in … (Grundbuch …, Bl. 0327, Flur 7, Flurstück 67). Dieses Grundstück gehörte ursprünglich dem im Januar 1999 verstorbenen Ehemann der Klägerin, … Dieser hatte testamentarisch verfügt, dass seine Mutter, …, seinen gesamten Grundbesitz, der sein wesentliches Vermögen darstellte, erhalten sollte. Frau … als Erbin übertrug das streitgegenständliche Grundstück gemeinsam mit anderen Grundstücken auf die Klägerin als Alleineigentümerin durch Notarvertrag vom 09.12.1999. Hierdurch wurden die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und ihrer vier Kinder sowie Ansprüche der Klägerin auf Zugewinnausgleich gegen ihren verstorbenen Ehemann abgegolten (Tz. A.III.1 des Notarvertrages). In dem Notarvertrag übernahm die Klägerin alle Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers zur vollständigen Entlastung der … und verpflichtete sich, … von jeglicher Inanspruchnahme im Innenverhältnis umfassend freizustellen (Tz. A.III.4 des Notarvertrages). Darüber hinaus verpflichteten sich die Klägerin und ihre Kinder, unverzüglich gegenüber dem Nachlassgericht ihr Einverständnis mit der Erteilung des beantragten Erbscheins zu erklären (Tz. A.III.5 des Notarvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Notarvertrag vom 09.12.1999, der sich in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindet, verwi...