Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage für eine gegen Pflege- und Unterhaltsleistungen und ein Nießbrauchsrecht übertragene Immobilie
Leitsatz (redaktionell)
Wird in einem Grundstücksübertragungsvertrag zwischen pflegebedürftiger Person und Erwerberin vereinbart, dass unterhalts- und Pflegeleistungen als Gegenleistung zu erbringen und lebenslänglich der Nießbrauch zu gewähren sind, führt dies nicht zu Anschaffungskosten des Immobilienerwerbs, sondern bei der Pflegeverpflichteten nur zu Sonderausgaben.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 16.03.2012; Aktenzeichen IX B 180/11)
BFH (Aktenzeichen IX B 160/11)
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin ein Haus entgeltlich erworben hat und ihr damit Eigenheimzulage zusteht.
Mit notarieller Urkunde vom 15.12.2004 wurde der Klägerin von ihrer Mutter ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück übertragen. In Ziffer 2 der Urkunde ist unter anderem geregelt, dass die Übertragung als Gegenleistung für die seitens der Erwerberin gegenüber der Veräußerin seit dem Jahr 1995 erbrachten Pflege- und Unterhaltsleistungen erfolgt, im Übrigen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ohne Pflicht zur Anrechnung auf ein etwaiges Erb- und Pflichtteilsrecht. In Ziffer 3 der Urkunde ist unter anderem geregelt, dass die Veräußerin sich an dem Grundbesitz den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehält. In Ziffer 4 der Urkunde ist unter anderem geregelt, dass die Erwerberin sich verpflichtet, die Veräußerin in gesunden und kranken Tagen zu pflegen – und zwar soweit als möglich persönlich – oder pflegen zu lassen. Der Jahreswert der Pflegeverpflichtung wurde in der Urkunde mit „ca. 10.000 EUR” angegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Urkunde Bezug genommen. Die Klägerin ist im Jahr 2005 in d...