Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulagenberechtigung eines Dauerwohnrechtsinhabers
Leitsatz (redaktionell)
1. § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG begünstigt sowohl den rechtlichen als auch den wirtschaftlichen Eigentümer. Rechtlicher Eigentümer ist danach allein die im Grundbuch eingetragene Person.
2. Der wirtschaftliche Eigentümer wird jedenfalls nicht begünstigt, wenn das eingeräumte Dauerwohnrecht bzw. die Beteiligung am Eigentümer der Wohnung nicht eine dem Wohnungseigentümer vergleichbare Rechtsstellung einräumt. Zur Frage, unter welchen Umständen ein Dauerwohnrecht keine einem Wohnungseigentümer vergleichbare Rechtsposition vermittelt.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 31
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 EigZulG zur Gewährung der Eigenheimzulage ab 1997.
Mit notariellem Vertrag vom 29.4.1997 erwarb die Klägerin von ihrem Vater dessen Geschäftsanteil in Höhe von DM … an der WmbH. Das gesamte Stammkapital der Gesellschaft belief sich zu diesem Zeitpunkt auf DM 162.300. In demselben Vertrag erwarb die Klägerin darüberhinaus von ihrem Vater dessen Dauerwohnrecht auf 99 Jahre an der im III. Obergeschoß links gelegenen Wohnungseinheit, Nr. 8 des Aufteilungsplanes. Eigentümerin der gesamten Immobilie war die vorgenannte Gesellschaft. Das Dauerwohnrecht an der vorgenannten Wohnung war dagegen auf den Vater der Klägerin in der Abteilung II Nr. 9 des Grundbuches eingetragen. Weitere Dauerwohnrechte waren unter den Nr. 3 – 8 sowie 10 – 18 für die anderen Anteilseigner der vorgenannten Gesellschaft an anderen Wohneinheiten eingetragen. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil und das Dauerwohnrecht betrug insgesamt DM …, wovon DM … bis zum 15.5.1997 fällig waren, w...