Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG
Leitsatz (redaktionell)
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG schränkt die Möglichkeit eines Verlustrücktrags in Bezug auf unterjährig bis zu einem schädlichen Beteiligungserwerb erzielte Verluste bei nachfolgender rückwirkender Umwandlung nicht ein (entgegen BFM-Schreiben v. 28.11.2017 – IV C 2-S 2745, BStBl I 2017, 1645, dort Rn. 2 und 31).
Normenkette
EStG § 10d; UmwStG § 12; UmwStG § 4; KStG § 8c
Nachgehend
BFH (Urteil vom 16.07.2025; Aktenzeichen I R 1/23)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1982 gegründete GmbH mit Sitz in A, deren Unternehmensgegenstand in der Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen … sowie in Management- und Beratungsdienstleistungen aller Art … besteht. Alleiniger Geschäftsführer und zu einem Viertel am Stammkapital der Klägerin beteiligter Gesellschafter ist B. Die weiteren Anteile an der Klägerin werden von C (50 %) und D (25 %) gehalten.
Am 17.10.2018 erwarb die Klägerin Anteile im Nennwert von insgesamt 115.000 € am 500.000 € betragenden Stammkapital der E GmbH (E GmbH) mit Sitz in F. Die übrigen Anteile im Nennwert von 385.000 € wurden von der E GmbH selbst gehalten. Durch den Anteilserwerb wurde die Klägerin zur alleinigen (Fremd-)Gesellschafterin.
Mit Vertrag vom 31.10.2018 übertrug die E GmbH sodann als übertragende Rechtsträgerin ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung und Abwicklung im Wege der Verschmelzung gemäß den §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 46 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten (Verschmelzung durch Aufnahme). Als „Verschmelzungsstichtag” wurde in § 2 des Vertrags der 30.09.2018 best...