Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne nach dem InvStG 2018
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne gemäß § 56 InvStG 2018 ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert wird.
2. Die mit dem durch das Investmentsteuerreformgesetz ab dem Jahr 2018 vollzogenen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung verbundenen Übergangsregelungen (nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als angeschafft) sind zwangsläufige Folge der gesetzgeberischen Konzeption eines möglichst klaren Übergangs zum neuen Besteuerungsregime.
3. Aufgrund der gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke und des dem Gesetzgeber bei einer Umgestaltung komplexer Regelungssysteme zustehenden weiten Gestaltungsspielraums waren die Veräußerungsfiktion zum 31.12.2017 und die Anschaffungsfiktion zum 1.1.2018 hierzu ein praktikables Mittel, insbesondere weil der dabei erzielte Veräußerungsgewinn (erst) erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Anteile zu versteuern ist. Hierbei ist es auch gerechtfertigt, dass die Übergangsregelung bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am 31.12.2017, später niedrigerer Kurswert im Zeitpunkt der Veräußerung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung führen kann und umgekehrt auch zu einer Nichtversteuerung tatsächlich erzielter Gewinne kommen kann.
Normenkette
InvStG 2018 § 56 Abs. 3; InvStG 2018 § 16 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3; InvStG 2018 § 56 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 25.11.2025; Aktenzeichen VI...