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FG Köln Urteil vom 06.04.2006 - 6 K 4038/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage bei Anteilen an Genossenschaft

Leitsatz (redaktionell)

Eigenheimzulage für eine Beteiligung an einer Wohnungsbaugenossenschaft wird nicht gewährt, wenn deren Tätigkeit auf Herstellung und Veräußerung von Häusern gerichtet ist.

Normenkette

EigZulG § 17

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 28/06)

Tatbestand

Die Kläger unterzeichneten am 11.02.1998 die Beitrittserklärungen zu der am … 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Wohnungsbaugesellschaft e.G. (im Folgenden W. genannt), nachdem sie auf diese Beteiligungsmöglichkeit durch ihren Steuerberater, Herrn …, hingewiesen worden waren. Herr … war bis November 2000 auch der steuerliche Berater der W.. Die Einzahlung der Geschäftsanteile in Höhe von je 10.000 DM erfolgte am 12.02.1998. Die W. nahm die Beitrittserklärungen am 14.02.1998 an. In § 13 Abs. 2 der Satzung vom 27.09.1997 räumte die W. den Genossenschaftsmitgliedern unwiderruflich das in § 17 Abs. 1 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) vorausgesetzte vererbliche Recht ein. Nach der Satzung war Zweck der Genossenschaft die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder vorrangig durch eine gute und sichere Wohnungsversorgung, sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Wohnungseigentum für Mitglieder (§ 2 Abs. 1). Gemäß § 13 Abs. 1 lit. a hatte jedes Mitglied insbesondere das Recht, eine Genossenschaftswohnung zu angemessenen Preisen zu nutzen und nach lit. g die Wohnung nach Maßgabe des § 14 der Satzung zu erwerben. Das Recht auf Nutzung und Erwerb einer Genossenschaftswohnung oder eines Eigenheimes sollte nach § 14 Abs. 1 in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zustehen. Über das Vermögen der W. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom …2000 das Insolvenzverfahren eröffnet ...

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