Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der neuen Umgliederungsvorschriften
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Verrechnung des negativen EK 02 mit dem EK 45 ist auch im Rahmen der Neuregelung der Umgliederungsvorschriften im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17.11.2009 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2) Auch eine vom Wortlaut abweichende verfassungskonforme Auslegung der §§ 34 Abs. 13, 36 Abs. 4 KStG kommt nicht in Betracht.
Normenkette
KStG § 36 Abs. 4; GG Art. 3; KStG § 34 Abs. 13
Nachgehend
BFH (Entscheidung vom 15.04.2026; Aktenzeichen I R 3/24)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen in den Streitjahren sowie über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Umgliederungsvorschriften zum Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt … Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren die A, die Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des D GmbH als Rechtsnachfolgerin des D1, E und P sowie der H und der M. Die A, das D1 und E hatten der Klägerin in den … Jahren Darlehen in einem Umfang von ca. … DM gewährt. Die Gelder waren Teil umfangreicher Mittelzuwendungen der drei Hauptgesellschafter zur Finanzierung des Die Kredite sollten bis zum Eintritt in die Gewinnzone zinslos sein. Im Dezember 1988 wurden die Verträge in der Weise umgestaltet, dass ca. 50 % der Summe in verzinsliche Darlehen umgewandelt und die verbleibenden … DM (weiterhin) zins- und tilgungsfrei gewährt wurden. Die drei im Wesentlichen identischen Darlehensverträge enthalten jeweils in § 2 die Regelung der Unverzinslichkeit, in § 3 die Regelung, dass die Darlehen nicht zu tilgen sind. § 4 der jeweiligen Verträge lautet:
Kündigung, Ver...