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FG Hamburg Urteil vom 31.05.2013 - 4 K 29/12

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifrecht: Tarifierung eines Etuis für ein Mobiltelefon mit Tuch

Leitsatz (amtlich)

Eine Ware, die aus einem für ein bestimmtes Mobiltelefon mit Touchscreen-Display maßgefertigten Lederetui - ohne gesonderten Verschluss - und einem Reinigungstuch besteht, stellt eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) dar und ist in die Position 4202 einzureihen.

Normenkette

KN Pos. 4202; KN AllgVorschr 3b

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Erzeugnisse einheitlich als Warenzusammenstellung einzureihen sind und unter welche Position der Kombinierten Nomenklatur.

Die Klägerin beantragte am 12.05.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "XX"; beschrieben als Tasche / Etui für ein Mobiltelefon der Marke Y, Außenseite aus Leder mit einer Y-Prägung, mit einem Tuch zur Reinigung des Mobiltelefon-Display, verpackt in einer Verkaufsverpackung aus durchsichtigem Kunststoff. Die Klägerin erklärte, dass ihrer Auffassung nach das Etui für die Einreihung charakterbestimmend sei und schlug die Unterposition 4202 9180 90 vor.

Der Beklagte erließ auf den Antrag zwei vZTA. Die Hülle wurde in die Unterposition 4205 0090 00 eingereiht und das Tuch in die Unterposition 6307 1010 00. Er begründete die getrennte Einreihung damit, dass die Bestandteile weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienten.

Mit Schreiben vom 05.07.2011 legte die Klägerin u. a. gegen diese zwei vZTA Einspruch ein. Die Bestandteile seien gemeinsam einzureihen, denn sie dienten einem gemeinsamen Bedarf. Die Einreihung unter der Position 4205 werde nicht beanstandet, auch wenn 4202 91 80 für die zutreffende Positionsnummer gehalten werde.

Der Beklagte wies de...

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