Revision eingelegt (BFH VII R 14/15) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 153/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Gewährung der Ausfuhrerstattung für Rinder bei Unklarheiten über die Einhaltung von Transport-Ruhepausen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die - ausfuhrerstattungsausschließende - Nichteinhaltung der nach Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgeschriebene Ruhepause von mindestens 24 Stunden, während der die auszuführenden Rinder entladen, gefüttert und getränkt werden müssen, trägt die Zollbehörde.
2. Eine Unterschreitung der 24-stündigen Ruhezeit von wenigen Stunden steht unter dem Gesichtspunkt der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Verhältnismäßigkeit der Gewährung von Ausfuhrerstattung dann nicht entgegen, wenn der der Transport die Strecke vom Versandort zum Ausgangsort in einer Zeit zurückgelegte, die deutlich unterhalb des zulässigen ersten Transportintervalls von 14 Stunden lag.
Normenkette
EWGRL 91/628 Anhang Kapitel VII; EGVO-639/2003 Art. 1; EGVO-639/2003 Art. 2 Abs. 2; EGVO-639/2003 Art. 2 Abs. 3; EGVO-639/2003 Art. 4 Abs. 2; EGVO-639/2003 Art. 5 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.07.2016; Aktenzeichen VII R 14/15)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 31.08.2006 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A 30 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9140 zur Ausfuhr in den Kosovo an und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Die Tiere des streitgegenständlichen LKW-Tiertransportes verließen am 07.09.2006 gegen 15.15 Uhr B und erreichten am 08.09.2006 den Hafen von C. Dort wurden die Tiere zur ...