Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff des Milcherzeugers
Leitsatz (redaktionell)
Wesentliche Voraussetzung für die Zuteilung der Anlieferungsreferenzmenge ist neben der Menge der abgelieferten Milch die Erzeugereigenschaft des Anlieferers. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Antragsteller den milcherzeugenden Betrieb oder die Produktionsmittel nicht eigenverantwortlich leitet oder bewirtschaftet.
Normenkette
MGV § 6a Abs. 1; MGV § 9 Abs. 2 Ziff. 7; EGV 857/84 Art. 12 Buchst. c; EGV 857/84 Art. 12 Buchst. d
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides betreffend die Rücknahme einer dem Kläger zugeteilten spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge.
Am 27.6.1989 beantragte der Kläger als ehemaliger Nichtvermarkter bei der Molkerei M die Berechnung der vorläufigen spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 6a Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV -. Hierzu legt er eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Hannover gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 7 MGV vom 27.6.1989 vor. Unter dem 26.7.1989 setzte die Molkerei M die vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge mit Beginn des 1.4.1989 auf 33.233 kg fest.
Gemäß Vertrag vom 15.12.1989 pachtete der Kläger von Frau D einen Kuhstall auf dem landwirtschaftlichen Betrieb in M, X-Straße. Unter dem 16.12.1989 schloss der Kläger mit Herrn M.B einen Arbeitsvertrag, in dem sich M.B als Arbeitnehmer verpflichtet, im Betrieb des Klägers die Milchkühe zu betreuen, d. h. zu melken und zu füttern (Beiakte 3 Bl. 24 zur Strafsache 3 J S 25690/91). Am 19.12.1989 nahm der Kläger die Milchlieferungen auf.
Nach dem Inhalt von 11 als Kaufvertrag und zugleich Ausgangsrechnung bezeichneten ausgefüllten Vordrucken verkaufte Herr F.B, Vater des M.B, an den Kläger in der Zeit vom 17.12.1989 bis zum ...