Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislastumkehr bei versehentlicher Vernichtung der zur Beweisführung benötigten Rückstellprobe
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 2457/97 ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Probe für die Warenkontrolle aus zwei ganzen Kartons bestehen muss, die an unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen werden müssen. Es darf sich bei den als Probe und als Rückstellprobe entnommenen Kartons nicht um solche gehandelt haben, die unmittelbar nebeneinander standen.
2. Vernichtet das Hauptzollamt die Rückstellprobe obwohl es zu deren Aufbewahrung verpflichtet war, und wird es dadurch dem Ausführer unmöglich gemacht, Beweis durch sachverständige Begutachtung dieser Probe zu führen, liegt ein Fall der Beweisvereitelung vor, der zumindest dann zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führt, wenn die beweisbedürftige Behauptung nicht in hohem Maße unwahrscheinlich ist, bzw. nicht in hohem Maße unwahrscheinlich ist, dass die Beweisführung hätte gelingen können.
Normenkette
VO 2913/92/EWG Art. 70 Abs. 1; VO 2913/92/EWG Art. 71 Abs. 2; EGV 2457/97 Art. 2 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Ausfuhrerstattung sowie die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides.
Die Klägerin handelt mit Rindfleisch. Sie ließ unter Vorlage einer Zahlungserklärung vom 9.3.2000 durch die Abfertigungsstelle ... des Hauptzollamtes A 23.880 Kilogramm Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen, andere entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch von 55 GHT oder mehr; von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens acht Rippen oder Rippenpaaren, gerader oder Pistola-Schnitt, der Marktordnungswarenlistennummer 0201 3000 9100 in das Verfah...