Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 127/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das Milchquotenjahr 2013/2014
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2013/2014 verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
2. Der Rat war nicht verpflichtet, die einzelstaatliche Quote für die Bundesrepublik Deutschland für den Zwölf-Monats-Zeitraum 2013/2014 zu erhöhen, um der gestiegenen Nachfrage nach Milch sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittländern zu entsprechen.
Normenkette
AEUV Art. 39; AEUV Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2; AO § 164 Abs. 2 S. 2; MilchQuotV § 40 Abs. 3; MOG § 12 Abs. 1 S. 1; EUVO-1234/2007; EUVO-1788(2003
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Überschussabgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014.
Der Kläger ist Milcherzeuger und war Inhaber einer Milchquote, die sich für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 auf 3.634.341 kg belief. Tatsächlich lieferte der Kläger in diesem Zeitraum an die Molkerei A GmbH (im Folgenden: Molkerei) 5.236.853 kg an. Nach Fettgehaltskorrektur sowie nach Molkerei- und Bundessaldierung ergab sich für den Kläger eine Überlieferung von 654.803 kg und damit eine Abgabenforderung in Höhe von ... Euro.
Nachdem das beklagte Hauptzollamt den Einspruch des Klägers gegen die Abgabenfestsetzung mit Einspruchsentscheidung vom 10.05.2016 zurückgewiesen hatte, beantragte der Kläger die Abgabenfestsetzung für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 gemäß § 164 Abs. 2 AO abzuändern und die Höhe der Abgaben auf Null festzusetzen. Er machte geltend, dass die Erhebung einer Abgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 rechtswidrig sei, weil der mit der Abgabenerhebung verf...