Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung einer Zollpräferenz
wegen außergewöhnlicher Umstände trotz fehlender Antwort auf ein
Nachprüfungsersuchen
Leitsatz (amtlich)
Außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 34 Abs. 6 Protokoll
II I-PA liegen vor, wenn der Ausfuhrstaat trotz fehlender Antwort
auf ein Nachprüfungsersuchen auf einem anderen, im Vertrag vorgesehenen
Weg in für alle Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gleichermaßen
zugänglicher Weise die Zweifel an der Echtheit einer Warenverkehrsbescheinigung
ausgeräumt hat (Fortentwicklung von EuGH, Urteil vom 7. Dezember
1993, Huygen, C-12/92,
und Urteil vom 23. Februar 1995, Bonapharma, C-334/93).
Normenkette
ZKDV Art. 122 Abs. 4; KN UPos. 1511 10 90; EGIntAbkWPSProt II Art. 34 Abs. 6
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung eines Präferenzzolls
für die Einfuhr von Palmöl aus Papua-Neuguinea.
Am 19. März 2012 stellte das Customs Office (Zollamt)
Popondetta, Papua-Neuguinea, für ... Tsd. t rohes Palmöl die Warenverkehrsbescheinigung
EUR.xxx-1 (WVB) aus. Sie trägt im Feld "Stamp" und im Feld 7 den
Stempel mit dem Schriftzug "Papua New Guinea Customs" und "Export
Popondetta". Am selben Tag wurde das Palmöl in A, Papua-Neuguinea,
auf das Schiff B geladen. In Hamburg angekommen, wurde die Lieferung
geteilt. ... Tsd. t des Palmöls wurden an die Klägerin, ... Tsd.
t an ein anderes Unternehmen geliefert. Im Anschluss an die Teilung
stellte das damalige HZA Hamburg-1 am 23. April 2012 als Ersatzdokumente
für die Klägerin und die C GmbH (C) die WVBen EUR.xxx-2 und xxx-3 (Ersatzdokumente)
aus.
Am 23. April 2012 meldete die Klägerin - neben Palmöl,
für das die Präferenzberechtigung anerkannt wurde - die für sie
bestimmten ... Tsd. t Palmöl (Unterposition 1511 1090 KN) im vereinfachten
Anmeldeverfahren zur Überführung in de...