Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht - Tarifierung:
Einreihung eines Multimediamoduls für Kraftfahrzeuge
Leitsatz (amtlich)
Zur Einreihung eines Multimediamoduls für Kraftfahrzeuge,
das verschiedene Funktionen im tarifrechtlichen Sinn ausübt.
Normenkette
DVO 698/2012/EG; DVO 459/2014/EG Art. 1 Abs. 4; DVO 459/2014/EG Anhang IV; KN Position 8517; KN Position 8519; KN Position 8528; KN Unterposition 8528 5970; KN Unterposition 8528 5900; KN Anmerkung 3 zu Abschn. XVI; KN Allgemeine Vorschrift 3 a; KN Allgemeine Vorschrift 3 c
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Multimediamoduls
für Kraftfahrzeuge.
Mit Antrag vom 18. März 2015 begehrte die Klägerin eine
vZTA für das Multimediamodul für Kraftfahrzeuge "F... SYNC Gen 2"
(Im Folgenden: Multimediamodul). In ihrem Antrag schlug sie die
Einreihung der Ware als Telekommunikationsgerät (Unterposition 8517 6200
900) vor. Das Multimediamodul besteht aus einem Monitor (Sync G2
Display) mit einer berührungsempfindlichen 8-Zoll Flüssigkristallanzeige
in einem Gehäuse mit dem Elektronikmodul "Sync G2 Module". Es verfügt
über zwei USB-Schnittstellen. Der bei Einfuhr vorhandene Video-Eingang
wird im Werk des Kfz-Herstellers in Deutschland "auskonfiguriert",
ohne dass dies kundenseitig rückgängig gemacht werden kann. Danach können
nur die Videosignale der mit dem Modul fest verdrahteten Rückfahrkamera
wiedergegeben werden, deren Funktion an das Einlegen des Rückwärtsgangs
gekoppelt ist. Über einen an das Multimediamodul anschließbaren
SD-Kartenschlitz können bis zu 32 Bilddateien auf das Modul geladen
werden, von denen jeweils eine als Bildschirmhintergrund ("Wallpaper")
angezeigt werden kann. Darüber hinaus dient das Modul insbesondere
der Anbindung von Mobiltelefonen, der Wiedergabe von Audiodaten
von Speichermed...