Revision eingelegt (BFH VII R 22/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports
Leitsatz (amtlich)
1. Enthält das Beförderungsintervall eine oder mehrere Haltephasen, sind diese bei der Berechnung der Gesamtdauer des Beförderungsintervalls hinzuzurechnen.
2. Auch die Nähe zum Umladeort kann eine Verlängerung der Beförderungsdauer um maximal zwei Stunden nach Ziffer 1.8 im Interesse der Tiere rechtfertigen.
3. Eine Standzeit von 10 Stunden, um die nach der Verordnung Nr. 561/2006 vorgegebenen Lenkzeiten nicht zu überschreiten, stellt eine Überschreitung der nach Ziffer 1.4 lit. d) einzulegenden mindestens einstündigen Ruhepause dar.
Normenkette
EGVO-1/2005 Art. 1; EGVO-1/2005 Art. 3; EGVO-561/2006; EUVO-817/2010
Nachgehend
BFH (Urteil vom 20.02.2018; Aktenzeichen VII R 22/17)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 16.06.2011 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A - Zollamt B - sechs Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9140 zur Ausfuhr nach Marokko an und beantragte hierfür die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung, was ihr vom beklagten Hauptzollamt mit Bescheid vom 13.07.2011 antragsgemäß gewährt wurde.
Die Tiere wurden am 16.06.2011 ab 10.30 Uhr in C auf den LKW verladen, der gegen 11.30 Uhr den Verladeort verließ. Noch am selben Tag erreichte der Tiertransport um 19.00 Uhr D (Luxemburg), wo der Transport für eine einstündige Versorgungspause unterbrochen wurde. Nach einer weiteren Fahrtzeit von zwei Stunden legte der Transport in E (Frankreich) im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr aufgrund der Verordnung (EG...