rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung und Tierschutz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung, ob die Erstattung wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie zu kürzen oder zu versagen ist, sind auch die Folgen dieser Entscheidung hinsichtlich des Eingreifens eines Sanktionstatbestandes und Art. 6 VO Nr. 639/2003 zu berücksichtigen.
Normenkette
EGV 639/2003 Art. 5 Abs. 1; EGV 639/2003 Art. 6 Abs. 1; EGV 639/2003 Art. 6 Abs. 2
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 12.08.2004 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A 34 Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an. Ausweislich des Transportplanes sollten die Tiere mit dem LKW über Österreich nach Italien transportiert und in B auf ein Schiff zum Weitertransport in den Libanon verladen werden. Der LKW verließ um etwa 11.45 Uhr den Verladeort und erreichte gegen 21.30 Uhr C. Nach Versorgung der Tiere wurde der Transport um 23.00 Uhr fortgesetzt. Am folgenden Tag geriet der LKW in Österreich gegen 6.55 Uhr in eine Tiertransportkontrolle, in deren Verlauf der Tiertransport-Inspektor des Landes ... feststellte, dass drei Tiere auf der oberen Ladeebene mit Teilen der Rückenlinie an der oberen Laderaumbegrenzung anstanden. Da Verletzungen der Tiere - insbesondere Abschürfungen - nicht aufgetreten waren und sich der Zustand der Tiere als zufriedenstellend erwies, konnte der Transport nach einer vom Tiertransport-Inspektor angeordneten Korrektur der Laderaumhöhe seine Fahrt fortsetzen. Gegen 11.15 Uhr erreichte der Transport den Hafen von B, wo die Tiere anschließend verschifft wurden.
Mit Bescheid vom 05.01.2005 lehnte das beklagte Hauptzollamt den Antr...