Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrechtliche Einreihung von Instantnudelgerichten mit gekochten und getrockneten Nudeln - Vertrauensschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Instantnudelgerichte, bei denen der Nudelblock und die weiteren Zutaten in getrennten Beuteln vorliegen, sind keine "Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen" im Sinne der Unterposition 2104 1000 KN (Aufgabe FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.11.2007, 4 K 108/06).
2. Erkennbar ist ein Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK, wenn es zwei Einreihungsverordnungen mit widersprüchlicher Begründung gibt.
Normenkette
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; KN Unterposition 1902 3010; KN Unterposition 1902 3090; KN Unterposition 2104 1000; EGV 635/2005
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll auf Instantnudelgerichte.
In der Zeit vom 17.10.2013 bis 26.01.2015 meldete die Klägerin mit insgesamt 28 Zollanmeldungen "Instant-Nudelsuppen in Tüten und Bechern, kein Fleisch, Ei oder Tomaten enthaltend" unter der Unterposition 2104 1000 KN zur Überführung in den Zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Auf die Aufstellung der einzelnen Einfuhren in der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2016 (S. 2) wird verwiesen. Die Waren wurden anmeldungsgemäß abgefertigt. Bei der Einfuhr am 10.02.2014 fand eine Zollbeschau statt und die angemeldete Unterposition wurde bestätigt.
Den Zollanmeldungen lagen Instantnudelgerichte der Marke XXX zugrunde, die jeweils aus einem Block spiralförmiger Instantnudeln sowie zwei Plastikbeuteln, die Gewürze, Pasten, Öle oder getrocknete Zutaten enthalten, bestehen. Die Nudeln wurden gekocht - nicht frittiert - und anschließend getrocknet. Im Produktionsprozess werden die Nudeln mit Hühnersuppe besprüht. Die Instantnudelgerichte haben - je nach Geschmacksrichtung (Shr...