rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes
Leitsatz (amtlich)
1. Nachdem das Grundgesetz durch Art. 4 EinV in der Präambel und Art. 23 und 146 geändert wurde, ist ein Verein nicht mehr gemeinnützig, der das Ziel verfolgt, dass Gebiete außerhalb des Staatsgebiets Teil von Deutschland werden.
2. Ein Steuerpflichtiger genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass er auch dann noch als gemeinnützig behandelt wird, wenn seine satzungsmäßigen Ziele wegen einer Änderung des Grundgesetzes mit diesem nicht mehr im Einklang stehen.
3. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit steht auch einer teilweisen Befreiung von der Vermögensteuer wegen mildtätiger Verwendung von Vermögensteilen entgegen.
4. Bei der VSt-Neuveranlagung wegen Änderung eines Grundlagenbescheids kann auch eine geänderte Bewertung der Gemeinnützigkeit des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden. 5. Einer VSt-Neuveranlagung für einen Nachveranlagungszeitraum steht nicht entgegen, dass die Änderung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Hauptveranlagung bereits eingetreten und der Finanzbehörde bekannt gewesen war.
Normenkette
VStG § 3 Abs. 1 Nr. 12; VStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; AO § 52; AO § 56
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 04.08.2005; Aktenzeichen II B 87/04)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die vermögensteuerliche Erfassung von sonstigem Vermögen auf den Stichtag 1.1.1996.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein.
In der Präambel und Artikel II der Satzung des Klägers hieß es u.a., dass der Kläger die Wiedervereinigung ... (X) mit ganz Deutschland erstrebe und die Wiederherstellung des vor 1945 bestehenden staatsrechtlichen Rechtsstandes.
Der Kläger wurde in den Vorjahren als gemeinnützig behandelt mit Ausnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der die Herausgabe der Ze...