Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 117/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifauskunft: Tarifierung von Klebestreifengebern
Leitsatz (amtlich)
Ein vornehmlich im gewerblichen Bereich eingesetzter Klebestreifengeber, der Klebestreifen in einer zuvor eingestellten Länge automatisch oder halbautomatisch auswirft und abschneidet, die dann zum Verpacken manuell auf Kartonagen aufgeklebt werden, ist als andere Büromaschinen in die Unterposition 8472 9070 einzureihen.
Normenkette
KN Pos. 8472; KN Pos. 9070
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 30.03.2015; Aktenzeichen VII B 117/14)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen fünf verbindliche Zolltarifauskünfte.
Die Klägerin entwickelt, fertigt und vertreibt sog. Klebestreifengeber als Tischgeräte mit Standfuß für den gewerblichen Bedarf. Die von den Geräten abgegebenen Klebestreifen werden zum Verschließen von Kartonagen und Verpackungen benutzt. Beim Abnehmen eines Klebestreifens wird automatisch der nächste Streifen vorgeschoben und abgetrennt. Die Klebestreifengeber können Klebestreifen in unterschiedlichen Längen ausgeben. Die Klägerin beantragte den Erlass von verbindlichen Zolltarifauskünften für verschiedene Varianten des Gerätes, die sie aus den USA einführt. Es handelte sich um Geräte mit den Handelsbezeichnungen XX-1, YY-2, XX-3, ZZ-4 und ZZ-5.
Der Beklagte erteilte am 16.11.2011 (abgesandt am 17.12.2012) für jeden Gerätetyp eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der jeweils eine Einreihung in die Warennummer 8472 9070 00 0 erfolgte. Zur Warenbeschreibung wurde jeweils darauf abgestellt, dass der Apparat Klebestreifen bzw. Klebebandabschnitte in vorgesehener Länge von einer Klebebandrolle abschneide. Teilweise handele es sich um programmierbare, motorbetriebene Apparate, teilweise seien sie mittels eines mechani...