Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenordnung: Zahlungsverjährung
Leitsatz (amtlich)
Eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs seitens des Steuerpflichtigen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO) tritt nur ein, wenn die Geltendmachung gegenüber der jedenfalls sachlich zuständigen Finanzbehörde erfolgt.
Normenkette
AO § 37 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 47; AO § 228; AO § 229 Abs. 1 S. 1; AO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; AO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; AO § 231 Abs. 4; AO § 232; EStG a.F. § 50d Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von im Jahr 2015 einbehaltener Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag.
Der Kläger lebt auf Malta. Sein Bruder hatte unter anderem im Streitjahr 2015 ein Wertpapierdepot bei der A ... (...) ... (im Folgenden: Bank A), Hamburg, welches er zu 50 % treuhänderisch für den Kläger hielt. Die Bank A, die in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Betriebsstätten-Finanzamt gehört, hielt für die auf das Wertpapierdepot des Bruders entfallenden Einkünfte aus Kapitalvermögen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ein und führte sie an den Beklagten ab.
Am 19. Dezember 2019 beantragte der Kläger beim Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung der deutschen Steuer auf Kapitalerträge gemäß § 50d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. für die Jahre 2015 bis 2017, soweit sie anteilig auf die ihm hälftig als Treugeber zuzurechnenden Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Depot des Bruders bei der Bank A entfielen. Mit Bescheid vom 12. November 2020 erkannte das Bundeszentralamt für Steuern lediglich einen Betrag von ... € von dem insgesamt geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von ... € als nach § 50d Abs. 1 EStG a.F. erstattungsfähig an. Hinsichtlich des übrigen geltend g...