Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifrecht: Voraussetzungen
für die entsprechende Anwendung von Einreihungsverordnungen - Einreihung
von Spinell
Leitsatz (amtlich)
Eine Einreihungsverordnung kann nur dann entsprechend
angewendet werden, wenn die Zolltarifposition, die in der Verordnung
genannt ist, im maßgeblichen Zeitpunkt noch existiert.
Die Position 6815 KN ist nicht auf Endprodukte oder Waren
mit einer definierten Form beschränkt.
Normenkette
KN Pos. 6815; EUDVO-2015/1723
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben
auf Sinterspinell.
Am 16. und 24. Juli 2017 meldete die Klägerin jeweils
zwei Mal 250 t Sinterspinell als "zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien" der Unterposition 3824 9996
KN (Drittlandszollsatz: 6,5 %) zur Überlassung zum zollrechtlich
freien Verkehr an. Mit jeweils zwei Einfuhrabgabenbescheiden vom
16. Juli 2017 (AT/C/40/-XXX-1 und AT/C/40/XXX-2) und 24. Juli 2017
(AT/C/40/XXX-3 und AT/C/40/XXX-4) setzte der Beklagte anmeldungsgemäß
Zoll jeweils i.H.v. ... €, mithin insgesamt ... €, fest.
Der eingeführte Sinterspinell (im Folgenden: Einfuhrware)
ist ein feuerfestes Material in Form von harten, kieselsteinartigen
Kugeln, das überwiegend aus Aluminium- und Magnesiumoxid besteht.
Nach dem Qualitätszeugnis vom 20. Mai 2017 enthält die Ware 61,76
% Aluminiumoxid (Al2O3), 29,94 % Magnesiumoxid (MgO), 2,6 % Siliziumdioxid (SiO2),
2,58 % Titandioxid (TiO2) und 0,013 % Bortrioxid (B2O3). Die Einfuhrware
wird aus natürlichem mineralischen Bauxit und Magnesiumoxid, welche
in einem Drehrohrofen gebrannt werden, hergestellt. Die Ausgangsstoffe
verbinden sich in einem nichtstöchiometrischen Verhältnis. Verwendung
findet die Einf...