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FG Hamburg Urteil vom 06.02.2014 - 2 K 22/13

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Revision eingelegt (BFH II R 13/14)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungsteuer: Ausnahmeregelung für Verheiratete

Leitsatz (amtlich)

Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5c HmbZWStG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes nur dann nicht vorliegt, wenn es sich bei der Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person handelt.

Normenkette

HmbZwStG § 2 Abs. 5c

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2015; Aktenzeichen II R 13/14)

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer für seine Nebenwohnung in Hamburg.

Der Kläger war bis Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet. Er ist Rechtsanwalt und übte diese Tätigkeit bis Anfang 2011 überwiegend in Hamburg aus. Ferner war er als Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Firmen der A-Gruppe mit Sitz in Hamburg tätig. Seit dem ... 2009 ist der Kläger mit seiner in B lebenden Ehefrau verheiratet.

Im Januar 2011 mietete der Kläger im X-Weg eine etwa 75 qm große Wohnung für 980 € netto/monatlich. Seit dem 25.05.2011 ist er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet, der Hauptwohnsitz ist in B. Am 03.01.2012 gab der Kläger eine Zweitwohnungsteuererklärung ab. Er sei nicht zur Zweitwohnungsteuer zu veranlagen, weil er die Wohnung überwiegend aus beruflichen Gründen unterhalte und sein Familienwohnsitz außerhalb Hamburgs liege. Er halte sich 2 bis 3 Tage wöchentlich in der Nebenwohnung auf, die wöchentliche Arbeitszeit liege bei 15 Stunden. Er sei selbständig. Das Mietverhältnis für die Wohnung X-Weg beendete der Kläger zum 15.05.2012.

Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte der Beklagte für 2011 für sieben Monate Zweitwohnungsteuer in Höhe von 546 € und für 2012 für fünf Monate in Höhe von 390 € fest. Er legte dabe...

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    BFH II R 13/14
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