Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollbeschau - Umfang einer repräsentativen Beschaffenheitsprobe bei Rindfleisch
Leitsatz (amtlich)
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff "repräsentative Probe" in Art. 5 Abs. 4 VO Nr. 2221/95 ist dahin auszulegen, dass eine repräsentative Probe die Entnahme und Untersuchung von zwei ganzen Kartons erfordert, die an unterschiedlichen Stellen der Ausfuhrsendung zu ziehen sind; eine bloße Stichprobe kann nicht als Grundlage für die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK dienen.
2. Fehlt ein verwertbares Prüfungsergebnis, sind die in der Ausfuhranmeldung enthaltenen Angaben der Zollbehandlung zugrunde zu legen (Art. 71 Abs. 2 ZK). 3. Zur Unvereinbarkeit von § 16 Satz 3 der nationalen Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.5.1996 - BGBl. I S. 766 - mit den gemeinschaftsrechtlichen Normierungen der Art. 70 Abs. 1 und 71 Abs. 2 ZK.
Normenkette
ZK Art. 70 Abs. 1; ZK Art. 71 Abs. 2; EGV 2457/99 Art. 1 Abs. 1 lit. b; EGV 2457/99 Art. 2 Abs. 1; EGV 2457/99 Art. 3 Abs. 2; EGV 2457/99 Art. 4; EGV 2221/95 Art. 5 Abs. 4; AusfuhrErstVO 1996 § 16 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beweiskraft einer im Rahmen der zollamtlichen Überwachung gezogenen Stichprobe. Außerdem wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung einer Sanktion.
Die Klägerin meldete mit Ausfuhranmeldung vom 10.7.1997 (VAB ...) beim Hauptzollamt H 21.750,20 kg Fleisch von Rindern, einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch von 50 GHT oder mehr der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses. Die Zollstelle führte im Rahmen der Abfertigung der Ware sowohl eine Mengen- als auch eine Beschaffenheitsbeschau durch und entnahm der Ausfuhrsendung zw...