Revision eingelegt (BFH XI R 23/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Kindergeld: Kindergeldberechtigung eines in Deutschland wohnhaften EU-Ausländers für seine Kinder, die im EU-Ausland im Haushalt der Kindesmutter leben
Leitsatz (amtlich)
Besteht nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten nur ein Kindergeldanspruch einer Person, so kann ein Anspruch auf Kindergeld anderer Personen bzw. ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an andere Personen nicht aufgrund europäischer Vorschriften fingiert werden.
Normenkette
EGV 883/2004 Art. 67 S. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1 S. 1; EGV 883/2004 Art. 87 Abs. 8 S. 1; EStG 2010 § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung für die Kinder A und B sowie über die Frage, an wen das Kindergeld ggf. auszuzahlen ist.
Der Kläger und die Beigeladene, beide polnische Staatsangehörige, sind die leiblichen Eltern der Kinder A, geboren am ..., und B, geboren am .... Der Kläger und die Beigeladene waren und sind nicht miteinander verheiratet. Der freizügigkeitsberechtigte Kläger hat seinen alleinigen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg, die Beigeladene hat ihren alleinigen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in C, Polen.
Der Kläger war vom 09.12.2009 bis zum 31.05.2010 sozialversicherungspflichtig angestellt bei "D e. V". Seit dem 01.06.2010 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach Abschluss der Oberschule im ... 2009 besuchte A für ein Schuljahr eine ... Privatschule (... Studium ... in C), die die Rechte einer öffentlichen Schule hatte. Ab ... 2010 studierte A an der Universität C .... A wohnte zunächst im Haushalt der B...