Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von gewürztem Fleisch
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuweisung von eingeführtem Fleisch zur Tarifnummer 16.02 KN (gewürztes Fleisch) setzt voraus, dass zumindest ein von Salz verschiedener Würzstoff (z. B. Pfeffer, Curry, Paprika) verwendet wurde und diese Würzung als Ergebnis einer sensorischen Prüfung in gesteigertem Maße wahrnehmbar ist. Grenzfälle sind der Tarifnummer 02.07 KN (ungewürztes Fleisch) zuzuordnen.
Normenkette
KN 16.02; KN 02.07
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.03.2001; Aktenzeichen VII R 90/99)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Steueränderungsbescheides, mit dem das beklagte Hauptzollamt (HZA) Abschöpfung in Höhe von 56.424,-- DM nachgefordert hat. Streitig ist, ob von der Klägerin aus Thailand eingeführtes Hähnchenfilet ohne Haut gewürzt war.
Die Klägerin meldete mit den Zollbelegen F 1855 vom 13.06.1995 und F 2296 vom 27.06.1995 beim beklagten HZA - Zollamt G (ZA) - aus Thailand eingeführte und in den Zollanmeldungen als "Hähnchenfilet ohne Haut, ohne Knochen, gewürzt, gefroren, mit einem Anteil an Fleisch von mehr als 57 GHT, nicht gegart" bezeichnete und zur Unterposition 16023911 der Kombinierten Nomenklatur gehörende Ware zur Überführung in den freien Verkehr an.
Das ZA entsprach den Anmeldungen, wies die Ware wie angemeldet zunächst der Position 16.02 der Kombinierten Nomenklatur - KN - (Codenummer 1602 3911 0000 des Deutschen Gebrauchszolltarifs - DGebrZT -) zu und erhob die entsprechenden Einfuhrabgaben.
Da Zweifel an der Einreihung der eingeführten Ware bestanden, wurden aus den Einfuhrsendungen jeweils zwei Warenprobe entnommen. Die Zollbescheide F 1855 vom 13.06.1995 und F 2296 vom 27.06.1995 wurden zunächst vorläufig erteilt.
Die Untersuchung der ersten Probe zum Zollbeleg Nr. F/1855 vom 13...