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FG Düsseldorf Urteil vom 27.10.2011 - 14 K 42/10 Kg

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzkindergeldanspruch einer in den Niederlanden tätigen Grenzgängerin: Kein Anspruchsausschluss bei Kindergeldbezug in den Niederlanden

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine in Deutschland wohnhafte und in den Niederlanden nichtselbständig tätige Grenzgängerin, die ausschließlich in den Niederlanden sozialversichert ist und dort Familienleistungen bezieht, hat Anspruch auf deutsches Kindergeld in Höhe der Differenz zu den niederländischen Familienleistungen.
  2. Als Kollisionsnorm ist Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 574/72 dahin auszulegen, dass er nicht nur einschlägig ist, wenn andere Personen als der Arbeitnehmer ebenfalls im Wohnsitzland einen Anspruch auf Familienleistungen haben, sondern auch für den Arbeitnehmer selbst gilt; das Beschäftigungslandprinzip des Art. 13 der VO (EWG) 1408/71 steht dem nicht entgegen (Anschluss an Urteil des FG Münster vom 30.04.2009 11 K 998/06 Kg, EFG 2009, 571; entgegen BVerfG-Beschluss vom 08.06.2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 und BFH-Urteil vom 24.03.2006 III R 41/05, BStBl II 2008, 369).
  3. Die Regelung des § 65 EStG ist auf Grenzgänger auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar.

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 65 Abs. 2; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 73; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a; EG Art. 42

Streitjahr(e)

2009

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.07.2013; Aktenzeichen III R 71/11)

Tatbestand

Die Klägerin bezog für ihren am 22.01.2008 geborenen Sohn „A” fortlaufend Kindergeld.

Mit Schreiben vom 06.10.2009 teilte die niederländische Sociale Verzekeringsbank der Beklagten mit, dass die Klägeri...

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