Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung digitaler Fotokameras mit ergänzender Videoaufnahmefunktion
Leitsatz (redaktionell)
Digitale Fotokameras mit ergänzender Videoaufnahmefunktion die sowohl zur Aufnahme einzelner als auch bewegter Bilder geeignet sind, sind nach ihrer kennzeichnenden Hauptfunktion als digitaler Fotoapparat in die Unterpos. 8525 80 30 KN einzureihen, wenn die Aufzeichnungsmöglichkeiten für bewegte Bilder aufgrund eines fehlenden optischen Zooms und eines zu Unschärfen führenden, während der Aufnahme nicht veränderbaren digitalen Zooms eingeschränkt sind.
Normenkette
KN Unterpos. 8525 80 30; KN Unterpos. 8525 8091
Tatbestand
Die Klägerin beantragte beim Zollamt A des Beklagten die Abfertigung von zwei Sendungen digitaler Kameras des Typs ......... zum zollrechtlich freien Verkehr. Dazu meldete sie die Ware unter der Unterposition 8525 80 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an und gab den Zollwert der Zollanmeldung vom 15.01.2009 mit 81.740,27 EUR und den Zollwert der Sendung vom 17.03.2009 mit 73.267,27 EUR an. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldungen an und fertigte die Waren antragsgemäß mit Einfuhrabgabenbescheiden von den gleichen Tagen ohne Erhebung von Zoll ab.
Das Gerät des Typs .......... wurde mit Zubehörteilen (USB-, HDMI- und Videokabel, CD mit Treiberprogramm, Benutzerhandbuch, Gürteltasche, USB-Netzteil für den wiederaufladbaren Lithium-lonen-Akku) in einem Pappkarton geliefert.
Das Gerät verfügte über einen CMOS-Sensor mit 5,0 Megapixeln, integriertem Blitzlicht, Mikrofon und Lautsprechern, einem aufklappbaren, 2,5” großem LCD-Bildschirm, einem Schacht zur Aufnahme von SD- und SDHC-Karten sowie Anschlüssen und Bedienelementen.
Das Gerät kann Videobilder mit einer maximalen Auflösung von 1280x720 Pixel bei 30 Bildern/Sekunde im Format AV...