Entscheidungsstichwort (Thema)
Durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt („malt beer base”) für die Herstellung von Biermischgetränken kein Branntwein
Leitsatz (redaktionell)
Ein ohne Erhöhung des Alkoholgehalts (14 %) durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt („malt beer base”) für die Herstellung von Biermischgetränken ist nach der maßgeblich auf den Herstellungsprozess und die Inhaltsstoffe abstellenden zolltariflichen Einreihung auch dann für steuerliche Zwecke weiterhin als Bier und nicht als Branntwein zu behandeln, wenn es sich optisch und geschmacklich von einem Bier im herkömmlichen Sinne grundlegend unterscheidet.
Normenkette
BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1; BranntwMonG § 130 Abs. 2 Nr. 1; BranntwMonG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BierStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; KN 2203; KN 2208
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 11.01.2008; Aktenzeichen 2 BvR 1812/06)
BFH (Urteil vom 28.03.2006; Aktenzeichen VII R 50/04)
Tenor
Die Steuerbescheide des Beklagten
vom 20.02.2003 in Höhe von €
vom 20.02.2003 in Höhe von €
vom 07.03.2003 in Höhe von €
vom 07.03.2003 in Höhe von €
vom 11.03.2003 in Höhe von €
vom 09.04.2003 in Höhe von €
vom 09.04.2003 in Höhe von €
vom 20.05.2003 in Höhe von €
vom 20.05.2003 in Höhe von €
vom 11.06.2003 in Höhe von €
vom 11.06.2003 in Höhe von €
in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 24. Juni 2003, 25. Juni 2003 sowie 14. Juli 2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Brauerei, wendet sich gegen die Festsetzung von Branntweinsteuer durch den Beklagten für eine von ihr aus einem EU-Mitgliedstaat bezogene „malt beer base”.
Die Klägerin bezieht die vorgenannte „malt beer base” für die Herstellung eines Mischgetränks mit Namen „X” von Lieferfirma (L). Der Klägerin lag eine v...