Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit: Aberkennung wegen Mittelfehlverwendung
Leitsatz (redaktionell)
- Ein eigenmächtiges Handeln eines Organs kann der Körperschaft grundsätzlich nur dann zugerechnet werden, wenn der Sachverhalt den anderen Organen infolge grober Vernachlässigung der ihnen obliegenden Überwachungspflichten verborgen geblieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2011 V R 17/99, BStBl 2002 II S. 169).
- Eine solche grobe Vernachlässigung der Überwachungspflichten des Aufsichtsrats einer Körperschaft setzt voraus, dass die Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt, zu der sie nach ihren persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande gewesen wären, in ungewöhnlich hohem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt haben.
- Eigenmächtig bewirkte überhöhte Gehaltszahlungen an die Geschäftsführerin einer gemeinnützigen GmbH begründen daher keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung, wenn die vorgenommene Vergütungserhöhung durch bewusste Täuschung gegenüber dem Aufsichtsrat verschleiert worden ist.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 3; AO § 63 Abs. 1; HGB § 268 Abs. 4
Streitjahr(e)
2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob der Klägerin, einer gemeinnützigen GmbH, für die Jahre 2013 bis 2018 wegen einer Mittelfehlverwendung der Status der Gemeinnützigkeit abzuerkennen ist.
Gesellschafter der Klägerin, ..., sind zu 50 % die Z. und zu jeweils 25 % der X. e.V. und der F. e.V. Die Klägerin verfügte im Jahr 2018 über N01 Mitarbeiter in insgesamt N02 Betriebsstellen.
In § 7 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist ein Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft vorgesehen. Gemäß § 13 Nr. 1 b des Gesellschaftsvertrages beschließt dieser insbesondere auch über die Bestellung ...