Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrechtliche Einreihung von Stockschrauben
Leitsatz (redaktionell)
- Zylindrische, zu 2/3 ihrer Länge zur Verschraubung mit einer Mutter bestimmte Stockschrauben aus nicht rostendem Stahl mit einem dem metrischen Gewinde gegenüberliegenden selbstschneidenden Befestigungsgewinde (Holzgewinde) sind nicht unter der Unterpos. 7318 19 00 einzureihen, sondern werden als andere Schrauben und Bolzen ohne Kopf von der Unterpos. 7318 15 30 KN erfasst.
- Verbindliche Zolltarifauskünfte von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten, die lediglich eine ähnliche oder eine nur unbestimmt beschriebene Ware betreffen, rechtfertigen kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
Normenkette
ZK Art. 12 Abs. 1; ZK Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1; KN Unterpos. 7318 12; KN Unterpos. 7318 15 30; KN Unterpos. 7318 19 00; EG Art. 234 Unterabs. 2
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom 13. Mai 2005 eine verbindliche Zolltarifauskunft vom 27. Juni 2005, mit der Stockschrauben in die Unterpos. 7318 15 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Bei den Stockschrauben handelt es sich um massive, zylindrische Waren aus nichtrostendem Stahl ohne Kopf in unterschiedlichen Längen und Durchmessern mit einem auf etwa zwei Drittel ihrer Länge gleichbleibenden metrischen Gewinde, einem mittleren glatten Schaftstück und einem dem metrischen Gewinde gegenüberliegenden selbstschneidenden Befestigungsgewinde (Holzgewinde), das zu einer Spitze ausgearbeitet ist.
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Stockschrauben seien in die Unterpos. 7318 19 00 KN einzureihen. Sie hätten dieselben Anwendungseigenschaften wie ein Gewindebolzen. Auf beiden Seiten fehle ein auch für Schrauben ohne Kopf typisches Antriebsmerkmal. Es handele sich...