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FG Düsseldorf Urteil vom 02.05.2007 - 4 K 2456/06 Z

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Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhängigkeit der Zollpräferenzen von der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bei Stahlseilen

Leitsatz (redaktionell)

  1. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung nicht allein von einem Wechsel der KN-Position abhängig ist.
  2. Bei den einen solchen Positionswechsel fordernden Listenregeln der Europäischen Kommission zu Pos. 7312 KN handelt es sich nicht um einen verbindlichen Rechtsakt.
  3. In Nordkorea aus Litzen mit Ursprung in China hergestellte Stahlseile ohne Seele (Einlage) oder mit einer Seele aus einer Litze, einem Seil, einem Naturfaserstoff oder aus Kunststoff haben nichtpräferenziellen Ursprung in Nordkorea, wenn sie dort ihre letzte wesentliche Be- bzw. Verarbeitung i. S. des Art. 24 ZK erfahren haben.

Normenkette

ZK Art. 12; ZK Art. 24; ZK-DVO Art. 37 Unterabs. 2; ZK-DVO Art. 38; ZK-DVO Art. 39; KN Pos. 7312

Streitjahr(e)

2006

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2010; Aktenzeichen VII R 18/07)

BFH (Urteil vom 30.03.2010; Aktenzeichen VII R 18/07)

BFH (Beschluss vom 06.05.2008; Aktenzeichen VII R 18/07)

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 31. Mai 2005 bei der Beklagten, ihr verbindliche Ursprungsauskünfte hinsichtlich der Herstellung von Stahlseilen in Werken in der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) aus Litzen mit Ursprung in der Volksrepublik China (China) zu erteilen. Die verzinkten und nicht überzogenen Litzen aus mehreren Drähten aus unlegiertem Kohlenstoffstahl werden in Nordkorea auf Verseilmaschinen zu einem Stahlseil verarbeitet. Dieses Stahlseil weist entweder keine Seele (Einlage) oder eine Seele aus einer Litze, einem Seil, einem Naturfaserstoff oder aus Kunststoff auf. Die Stahlseile werden je nach ihrem späteren Verwendu...

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