Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung von Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen (§ 233a AO) sowie Anrechnung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 4 AO nach Steuerherabsetzung im Klageverfahren. zahlungsverjährte Zinsen keine festzusetzenden Zinsen im Sinne des § 233a Abs. 5 Satz 3 AO - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 43/25)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die nach § 236 Abs. 4 AO auf Prozesszinsen vorzunehmende Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, ist im Zinsbescheid vorzunehmen (vgl. FG München, Urteil v. 1.4.2019, 2 K 787/18, EFG 2020 S. 970).
2. Sind Steuerbescheide im Rahmen eines Klageverfahrens geändert worden, sind Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO nach Maßgabe der § 233a Abs. 3 AO und § 233a Abs. 5 AO und damit „einheitlich” im Rahmen einer „Gesamtberechnung” vorzunehmen (vgl. BFH, Beschluss v. 14.7.2008, VIII B 176/07, BStBl 2009 II S. 117), in die auch Zinsen für andere Zeiträume – als solche im Sinne des § 236 Abs. 4 AO – einfließen können. Entsprechend seinem Sinn und Zweck ist § 236 Abs. 4 AO daher so auszulegen, dass auch Erstattungszinsen anzurechnen sind, die im Zinsbescheid nach § 233a AO – der für die Anrechnung nach § 236 Abs. 4 AO als Grundlagenbescheid Bindungswirkung entfaltet – für denselben Zinszeitraum zwar nicht als „festgesetzt” tenoriert, aber so hinreichend von Art und Betrag deklariert sind, dass erkennbar ist, dass sie in die endgültige einheitliche Zinsfestsetzung eingeflossen sind.
3. § 233a Abs. 5 Satz 1 AO regelt abschließend die Voraussetzungen und den Umfang der Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung, soweit diese auf einer Änderung der Bemessungsgrundlage beruht, und ist insofern lex specialis zu den §§ 17...