rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung bei Unklarheiten im Tatsächlichen. Sicherheitsleistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Unklarheiten im Tatsächlichen ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Sachverhalt in einem Maße unklar ist, dass eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, damit sich das Gericht eine Überzeugung – in die eine oder andere Richtung – bilden kann.
2. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist angemessen, wenn die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, inaktiv ist und abgewickelt wird, ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation unbekannt ist und die Antragstellerin auf den Vortrag des Finanzamts zum Bedürfnis nach einer Sicherheitsleistung nichts vorgetragen hat, was das vom Finanzamt dargelegte Sicherungsbedürfnis entfallen oder als unangemessen (unbillig) erscheinen lassen könnte.
3. Eine Beschränkung auf die in §§ 241 ff. AO genannten Sicherheiten existiert für das Gericht nicht.
4. Ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und sich in Abwicklung befindet, und erscheint der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen und auch eine Klageabweisung nicht ausgeschlossen, so ist es verhältnismäßig, die Sicherheit in voller Höhe der streitigen Steuern zu verlangen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide für 2019 und 2020 über Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuermessbeträge und Umsatzsteuer, alle vom 6. September 2022, wird in folgendem Umfang ausgesetzt:
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– Körperschaftsteuer 2019
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… EUR,
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– Körperschaftsteuer 2020
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… EUR,
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– Gewerbesteuermessbetrag 2019
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… EUR,
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– Gewerbesteuermessbetrag 2020
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… EUR,
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– Umsatzsteuer 2019
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… EUR,
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– Umsatzsteuer 2020
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… EUR.
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Die ...